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Satzung
unseres Vereins auch herunter laden.
§ 1
Der Förderkreis für Brauchtum und heimatliches Kulturgut Benediktbeuern und Umgebung e.V. mit Sitz in Benediktbeuern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und die Erhaltung des heimatlichen Kulturgutes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und der Pflege des heimatlichen Kunst- und Kulturgutes.
Der Verein lehnt Bindungen und Bestrebungen klassentrennender, konfessioneller und politischer Art ab.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Benediktbeuern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Die Aufnahme des Vereinsmitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.
§ 7
Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er wirkt auf das Ende des Zeitraums für den der Beitrag satzungsgemäß zu zahlen ist.
§ 8
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Er behält bis zur evtl. Änderung seine Gültigkeit für die folgenden Jahre.
§ 9
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
Den Vorstand bilden:
1.) der erste Vorsitzende
2.) der zweite Vorsitzende
3.) der Kassier
4.) der Schriftführer
Der (gesetzliche) Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden; jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt, von der aber der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Akklamation auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 10
Von der Mitgliederversammlung wird auch ein Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welcher die Pflicht und das Recht hat, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen, und die Mitgliederversammlung zu informieren und Bericht erstatten.
§ 11
Der Vereinsvorsitzende beruft alljährlich eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der die Mitglieder spätestens 1 Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
1.) Geschäftsbericht des Vorstandes
2.) Kassenbericht und Bericht des Prüfers
3.) Entlastung des Vorstandes
4.) Wahl des Vorstandes, soweit satzungsgemäß Neuwahlen erforderlich sind
5.) Evtl. Satzungsänderungen
6.) Verschiedenes, Wünsche, Anträge
Der Vorstand leitet die Versammlung. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, um die Mehrheitsverhältnisse in der Niederschrift dokumentieren zu können.
§ 12
Der Vereinsvorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von fünf Tagen, im übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Versammlung der Mitglieder gelten, einberufen.
Eine außerordentliche Versammlung hat die selben Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.
Der Vereinsvorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe von Gründen und des Zweckes beantragen.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung ist eine zwei Drittel Mehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 14
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Satzung vom 15. Juli 1976, geändert 4.8.1976 und 20.10.1988
Benediktbeuern, den 29. März 2019